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Arbeitsrecht · Vertragsprüfung

Aufhebungsvertrag prüfen: 9 Fallen, die Sie tausende Euro kosten.

15. Mai 202610 Minuten Lesezeit
Inhalt· 5 Abschnitte

Der Personalleiter wirkt freundlich, der Vertrag liegt schon gedruckt auf dem Tisch, und am Ende des Satzes steht: 'Wenn Sie heute unterschreiben, geht alles ohne Streit, mit fairer Abfindung.' Es klingt nach der eleganten Lösung. Und genau deshalb funktioniert es so oft.

Aufhebungsverträge sind das wichtigste Werkzeug der Personalabteilung, wenn ein Mitarbeiter gehen soll, ohne Kündigungsschutzklage, ohne Risiko, ohne Betriebsratsanhörung. Sie sparen dem Arbeitgeber Monate. Und sie kosten den Arbeitnehmer oft fünfstellige Beträge, ohne dass er es merkt.

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Was ein Aufhebungsvertrag wirklich ist

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Anders als bei einer Kündigung gibt es keinen einseitigen Beendigungsakt, beide Seiten unterschreiben, und damit ist das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Klingt fair, ist es aber selten. Denn mit der Unterschrift verzichten Sie auf den Kündigungsschutz nach KSchG, auf die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage und damit auf jedes Verhandlungsdruckmittel.

Hinzu kommt: Sozialrechtlich gilt der Aufhebungsvertrag in der Standardkonstellation als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, und löst eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus. Wer ein Tagessatz von 70 Euro hätte, verliert allein dadurch rund 5.900 Euro. Die meisten Personaler erwähnen das nicht.

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Die neun teuersten Fallen

Falle 1, Fehlende Sperrzeit-Klausel

Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich steht, dass eine betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung mit gesetzlicher Frist angedroht war und die Abfindung im rechtsüblichen Rahmen liegt, prüft die Bundesagentur für Arbeit kritisch. Ergebnis: Sperrzeit. Eine saubere Formulierung kostet die Personalabteilung nichts, sie wird trotzdem oft weggelassen.

Falle 2, Zu kurze Auslauffrist

Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist, kürzt die Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld bis zum hypothetischen Ende der Kündigungsfrist. Bei einer ordentlichen Frist von sechs Monaten und einer Vertragsauflösung in zwei Monaten verlieren Sie vier Monate ALG-I-Anspruch.

Falle 3, Pauschale Abgeltungsklausel

Klauseln wie 'Mit Erfüllung dieses Vertrages sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten' wirken harmlos, beerdigen aber stille Ansprüche: Überstunden, Bonuszahlungen, anteiliges Weihnachtsgeld, Resturlaub, Provisionen, Spesen. Die werden später nicht mehr eingefordert werden können.

Falle 4, Rückzahlungsklauseln

Fortbildungs-Rückzahlungsklauseln, Treueprämien, Halteboni, wenn diese im Aufhebungsvertrag nicht ausdrücklich gestrichen werden, droht eine Rückforderung in vier- bis fünfstelliger Höhe. Vor allem nach Weiterbildungsmaßnahmen der letzten zwei Jahre.

Falle 5, Wettbewerbs- und Mandantenschutzklauseln

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nur wirksam, wenn der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent des letzten Bruttogehalts zahlt. Steht das nicht im Aufhebungsvertrag, ist das Verbot zwar oft unwirksam, aber der Streit darüber blockiert Ihre Berufsausübung für Monate.

Falle 6, Zeugnis ohne konkrete Note

Der Aufhebungsvertrag sollte eine konkrete Mindest-Zeugnisnote fixieren, mindestens 'gut' (Note 2) bei Leistung und Verhalten. Ohne diese Festlegung diktiert die Personalabteilung den Wortlaut, oft mit subtilen Geheimcodes, die im nächsten Bewerbungsprozess sofort als negativ erkannt werden.

Falle 7, Freistellung ohne Anrechnungsregel

Eine 'unwiderrufliche Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung' ist nur dann optimal für Sie, wenn klar geregelt ist, was mit Resturlaub und anderweitigem Verdienst geschieht. Wer in der Freistellung beim neuen Arbeitgeber anfängt, riskiert eine Anrechnung, und damit eine Reduzierung des laufenden Gehalts.

Falle 8, Verfallsklauseln im Tarifvertrag

Viele Tarifverträge und Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen (oft drei Monate). Ansprüche, die danach geltend gemacht werden, sind verfallen. Im Aufhebungsvertrag sollte die Verfallsfrist für offene Forderungen deshalb explizit verlängert werden, sonst sind Sie Ihre Bonusansprüche möglicherweise schon nach der Unterschrift los.

Falle 9, Steuerliche Falle der Abfindungsauszahlung

Wird die Abfindung im selben Kalenderjahr wie das volle Gehalt ausgezahlt, läuft die Fünftelregelung oft ins Leere. Eine Verschiebung der Auszahlung auf Januar des Folgejahres kann mehrere tausend Euro Netto-Differenz machen, sie muss aber im Vertrag stehen.

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Checkliste: Diese 8 Punkte gehören in jeden Aufhebungsvertrag

  1. 1Hinweis auf drohende betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung mit konkret genannter gesetzlicher Frist (sperrzeitsicher).
  2. 2Beendigungsdatum, das die volle Kündigungsfrist abbildet (Ruhenszeit vermeiden).
  3. 3Abfindungshöhe, Auszahlungszeitpunkt (idealerweise Januar Folgejahr) und Hinweis auf Steuerprivileg nach § 34 EStG.
  4. 4Konkret formulierte Zeugnisnote für Leistung UND Verhalten, mindestens 'gut', besser 'sehr gut'.
  5. 5Freistellung mit klarer Regelung zu Resturlaub, Überstunden und Anrechnung anderweitigen Verdienstes.
  6. 6Ausdrückliche Streichung von Rückzahlungsklauseln, Bindungsfristen, Bonusrückforderungen.
  7. 7Klarstellung zu nachvertraglichem Wettbewerbsverbot (entweder Karenzentschädigung oder Verzicht des Arbeitgebers).
  8. 8Saubere Abgeltungsklausel, die offene Bonus-, Provisions- und Urlaubsansprüche AUSDRÜCKLICH ausnimmt.

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Die rote Linie: Wann Sie NIE unterschreiben sollten

  • Wenn der Vertrag im Büro vorgelegt wird und sofortige Unterschrift verlangt wird. Das ist kein Verhandeln, das ist Druck.
  • Wenn Sie unter besonderem Kündigungsschutz stehen (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung). Hier verzichten Sie auf Schutz, den der Arbeitgeber sonst nur mit behördlicher Zustimmung umgehen könnte.
  • Wenn Sie über 55 Jahre alt sind und keine konkrete Anschlussbeschäftigung in Sicht ist. Die ALG-I-Bezugsdauer von 24 Monaten ist Gold wert, verschenken Sie sie nicht durch eine Sperrzeit.
  • Wenn die Abfindung unter 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr liegt und keine besonderen Umstände vorliegen. Das ist nicht der 'faire Deal', das ist der Mindestrabatt für den Verzicht auf Kündigungsschutz.
  • Wenn die Personalabteilung sagt, eine Prüfung durch einen Anwalt sei 'nicht nötig'. Genau das Gegenteil ist der Fall.

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Bereits unterschrieben? Was jetzt noch geht.

Auch nach Unterschrift ist nicht alles verloren. Eine Anfechtung ist möglich, wenn der Aufhebungsvertrag unter widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung zustande kam (§ 123 BGB) oder wenn er den Grundsatz des fairen Verhandelns verletzt hat (BAG-Rechtsprechung 2019, '6. Februar-Urteil').

  • Drohung mit unzulässigen Mitteln: Etwa die Ankündigung einer Strafanzeige ohne tatsächliche Grundlage oder die Drohung mit einer fristlosen Kündigung, deren Voraussetzungen offensichtlich nicht vorlagen.
  • Verletzung des fairen Verhandelns: Vertrag im Krankheitsfall vorgelegt, kein angemessener Bedenkzeitraum eingeräumt, anwaltliche Beratung verweigert oder vereitelt.
  • Wegfall der Geschäftsgrundlage: Wenn wesentliche Annahmen des Aufhebungsvertrages später wegfallen, etwa eine zugesagte Outplacement-Maßnahme nicht stattfindet.

Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres erfolgen (§ 124 BGB). Sie ist juristisch anspruchsvoll und sollte nie ohne anwaltliche Begleitung versucht werden. Aber sie ist möglich, und in einer überraschenden Anzahl von Fällen erfolgreich.

Wir haben in den letzten beiden Jahren bei jedem dritten geprüften Aufhebungsvertrag eine spürbar bessere Lösung erreicht, ohne dass die Gegenseite vor Gericht ziehen musste. Voraussetzung war immer: rechtzeitig prüfen, bevor unterschrieben wird.
, Michael Gehrlein, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorliegt, ob als Entwurf oder mit Frist, senden Sie ihn uns vorab zu. Wir nennen Ihnen binnen 24 Stunden eine erste Einschätzung. Häufiger als Sie denken, gibt es nach unserer Prüfung statt 10.000 Euro Abfindung am Ende 18.000, statt 18.000 dann 25.000, mit weniger Risiko, mit sauberem Zeugnis, ohne Sperrzeit.

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